Die Haftungsbeschränkung tritt nicht von Gesetzes wegen ein. Sie ist vom Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen.

Besteht noch kein Titel, ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO als Einwendung im Ausgangsrechtsstreit zu erheben. Die betragsmäßige Festlegung des Haftungsumfangs ist nicht Gegenstand des Unterhaltsrechtsstreits, weshalb insoweit nur die beschränkte Erbenhaftung samt dem fiktiven Pflichtteil festzustellen ist.

Macht der Erbe allerdings geltend, dass der Haftungsbetrag bereits erschöpft sei, muss er dies bereits in den Unterhaltsrechtsstreit einführen. In diesem Falle ist dann ggf. auch die Haftungssumme in der Entscheidung festzulegen.

Einen vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen erstrittenen Titel kann der Unterhaltsberechtigte nach § 727 ZPO gegen den Erben umschreiben lassen. Gegen eine gegen den Erben erteilte vollstreckbare Ausfertigung kann dieser mit der Erinnerung nach § 732 ZPO oder mit der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 785, 781, 767 ZPO vorgehen.

Mit der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO kann der Erbe gegen den Berechtigten vorgehen, um eine Anpassung an die Veränderung der die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bestimmenden Verhältnisse durchzusetzen.

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