Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten wird durch § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auf den kleinen, fiktiven Pflichtteil nach § 1931 BGB beschränkt. Dieser ist unabhängig vom Güterstand zu bestimmen (§ 1586b Abs. 2 BGB).

Der Wert des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und der Höhe der fiktiven Pflichtteilsquote des geschiedenen Ehegatten. Dieser richtet sich nach § 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

§ 1371 Abs. 1 und Abs. 4 BGB sind nicht anzuwenden.

Bei der Quotenermittlung sind alle Abkömmlinge des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Ehegatten aus früheren Ehen sind nicht einzubeziehen, weil deren Unterhalt Nachlassverbindlichkeit ist und nicht Pflichtteil. Spätere Eheschließungen spielen keine Rolle, da es um den Pflichtteil geht, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wäre seine Ehe nicht geschieden worden.

Basis für die Berechnung des fiktiven Pflichtteils ist nicht nur der ordentliche Pflichtteil, sondern auch etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. §§ 2325 ff. BGB.[53]

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