Die Höhe der übergegangenen Ansprüche richtet sich nach dem Bedarf (§ 1578 BGB) und der Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse.

Änderungen an der Höhe des monatlichen Unterhalts können sich daraus ergeben, dass durch den Tod des Verpflichteten andere Unterhalte, insbesondere Kindesunterhalte, wegfallen. Außerdem kann sich durch die Zahlung einer Geschiedenen-Witwenrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI oder andere, das Einkommen des Berechtigten erhöhende, laufende Zahlungen den Unterhaltsanspruch ermäßigen.

Der geschiedene Ehegatte kann vom Erben Abfindung in Kapital gem. § 1585 Abs. 2 BGB verlangen.

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