Die Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes kann in der Regel nur über eine genetische Untersuchung erfolgen. Dafür aber bedarf es einer geeigneten genetischen Probe des Kindes und des potentiellen bzw. mutmaßlichen Vaters, welche nicht immer freiwillig zur Verfügung gestellt wird.

Um dem mutmaßlichen Vater die Klärung dieser Frage zu erleichtern, kann dieser nun nach § 1598a (ebenso auch die Mutter bzw. das Kind) verlangen, dass die anderen Beteiligten (beim Vater jeweils Mutter und Kind) in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden.

Wird die Einwilligung nicht erteilt, kann die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht beantragt werden.

Jedoch ist für den leiblichen Vater kein Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB gegen das Kind sowie des Kindes gegen den leiblichen Vater (also mutmaßlichen Erzeuger) vorgesehen.[46] In diesem Fall sei es ihm laut Gesetzgeber zuzumuten, den direkten Weg über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bzw. das Anfechtungsverfahren zu gehen. Dies soll verhindern, dass der leibliche Vater Zweifel in eine funktionierende soziale Beziehung hineintragen kann.

Demgegenüber sind nach Einwilligung und Abgabe einer Probe auch die anderen Beteiligten berechtigt, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift zu verlangen, § 1598a IV BGB.

Die Abstammungsklärung zeigt allerdings keine unmittelbaren Rechtsfolgen, d. h. eine bestehende Vaterschaft bleibt davon unberührt. Es bleibt den Beteiligten überlassen, ob im Wege eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens rechtliche Konsequenzen gezogen werden sollen.

Dabei ist die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB zu beachten. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB. Dies wird spätestens bei Vorliegen des Abstammungsgutachtens der Fall sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge