Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten abhängig von der Nähe der miterbenden Verwandten des Verstorbenen, ferner ist er abhängig vom Güterstand, der in der Ehe des Erblassers zuletzt galt.

Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, welche Verwandten des Verstorbenen neben dem überlebenden Ehegatten seine gesetzlichen Erben geworden sind.

Danach ist zu prüfen, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

So ergibt sich, dass neben Erben der ersten Ordnung der überlebende Ehegatte zu einem Viertel erbt. Neben den Erben der zweiten Ordnung, erbt der Ehegatte die Hälfte, § 1931 Abs. 1 BGB.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft, § 1371 Abs. 3 BGB.

Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) ist zusätzlich § 1931 Abs. 4 BGB zu beachten: Danach ist die Anzahl der Abkömmlinge für die Berechnung der Erbquote zu berücksichtigen.[37]

Die zur Ermittlung der miterbenden Verwandten notwendigen Rechtsbegriffe der Verwandtschaft und der Abstammung werden in Abschnitt IV erläutert.

[37] Wegen der in den unterschiedlichen Konstellationen sich ergebenden Erbquoten wird hiermit auf die Ausführungen im Abschnitt I 1.1.1 verwiesen.

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