Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, der dem überlebenden Ehegatten immer dann zusteht, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, wird weder von einem Erbverzicht noch von einem Pflichtteilsverzicht erfasst. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn die Scheidungsvereinbarung zusätzlich eine Gütertrennungsvereinbarung enthält oder ausdrücklich auch auf den Zugewinnausgleich für den Fall des Todes eines Ehegatten verzichtet wurde.

Die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung wird häufig übersehen, insbesondere wenn bereits ein Ehevertrag vorliegt, in dem eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung erfolgt oft aus erbschaftsteuerlichen Gründen zur Erhaltung des besonderen Freibetrags für den Zugewinn nach § 5 Abs. 1 ErbStG und zur Vermeidung der Erhöhung der Pflichtteile der Kinder anstelle der Vereinbarung von Gütertrennung: Dabei wird der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Beendigung des Güterstandes aus anderen Gründen als der des Versterbens eines Ehegatten ausgeschlossen.

In einem solchen Fall muss deshalb der Erbverzicht um einen entsprechenden Verzicht auf Zugewinnausgleich auch für den Fall des Todes eines Ehegatten ergänzt werden.

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