Mit Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1564 BGB) entfallen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, sein Pflichtteilsrecht und das Recht auf den "Voraus".

Bestehen bleibt der Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB).

Der Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB) wird zur Nachlassverbindlichkeit und richtet sich nun gegen die Erben; diese haften jedoch nur bis zur Höhe des fiktiven güterstandunabhängigen Ehegattenpflichtteils (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Unterhaltsanspruch ist eine Erblasserschuld i. S. v. § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Aus diesem Grund gelten die §§ 1967 ff., 2058 ff. BGB.

Jedoch kann mit dem Tod des Verpflichteten eine Änderung der Berechtigung des Unterhaltsbedürftigen (§ 1577 BGB) eintreten. So kann durch die Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI oder einer Geschiedenenhinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 66 SGB VII oder auch durch Leistungen aus einer Lebensversicherung die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vermindert werden.

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