Ist ein Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, weder Erbe geworden[2] noch mit einem Vermächtnis bedacht, kann er gem. § 1371 Abs. 2 BGB nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen. Die Quote errechnet sich durch Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), denn § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Regelung des § 1371 BGB unberührt.

Gleiches gilt gem. § 1371 Abs. 3 BGB wenn der Ehegatte seine Erbenstellung ausschlägt, sofern er nicht zuvor auf sein gesetzliches Erbrecht oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Neben dem kleinen Pflichtteil hat der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 BGB außerdem einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Dieser richtet sich nach den allgemeinen güterrechtlichen Vorschriften (§§ 1373 ff. BGB).

 

Praxishinweis:

Der von der Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte hat kein Wahlrecht, den großen Pflichtteil statt des kleinen Pflichtteils zuzüglich Zugewinnausgleichs zu verlangen.[3]

[2] BGH, BGHZ 37, 58 = NJW 1962, 1719.
[3] BGH, BGHZ 42, 182 = NJW 1964, 2404.

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