Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit:

  • Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugewinns des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Ehegatten wird dieser gesetzliche Erbteil gem. § 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ¼ erhöht ("erbrechtliche Lösung"). Damit soll sichergestellt werden, dass ein während der Ehezeit erzielter Zugewinn auch im Todesfall des Partners dem überlebenden Ehegatten zufällt. Diese pauschale Regelung gilt auch dann, wenn ein solcher Vermögenszuwachs während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt worden ist.
  • Alternativ dazu gibt § 1371 Abs. 3 BGB dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners zu erheben: Er kann gem. § 1371 Abs. 3 BGB i. V. m. § 2303 Abs. 2 BGB seinen so genannten "kleinen Pflichtteil" fordern (Pflichtteilsquote: 1/8) und außerdem kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich (wie im Fall der Scheidung) gem. § 1378 BGB geltend machen ("güterrechtliche Lösung").

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