Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3.4:

Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
 

Rz. 1

In Angelegenheiten des VV Teil 3 Abschnitt 4 entstehen für die dortigen Einzeltätigkeiten grundsätzlich keine Terminsgebühren. Nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist, kann eine Terminsgebühr entstehen. Im Gegensatz z.B. zu den Verfahren nach VV 3324 ff. oder zum Mahnverfahren (siehe VV Vorb. 3.2.2) ist also hier nicht ohne Weiteres ein Rückgriff auf VV 3104 möglich.

 

Rz. 2

Lediglich in VV 3402 ist eine Terminsgebühr geregelt, nämlich für den Terminsvertreter, der neben der hälftigen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr erhält. Für den mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt entsteht dagegen keine Terminsgebühr, also nicht für den Verkehrsanwalt nach VV 3400 und auch nicht für den mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt (VV 3403), da sich dies begrifflich ausschließt.

 

Rz. 3

Auch wenn der Verkehrsanwalt und der mit Einzeltätigkeiten beauftragte Anwalt als solche eine Terminsgebühr nicht erhalten können (Abs. 1), kann ihnen jedoch ein weiter gehender zusätzlicher Auftrag zur Wahrnehmung eines Termins erteilt werden. In diesem Fall entsteht dann neben der Vergütung nach VV 3400 oder VV 3403 eine zusätzliche Verfahrens- und Terminsgebühr nach VV 3401, 3042, so dass auch ihnen letztlich die Terminsgebühr entstehen kann. Zu beachten ist dann allerdings die Beschränkung nach § 15 Abs. 6. Durch die mehreren Einzelaufträge darf keine höhere Vergütung entstehen als bei einem Gesamtauftrag.

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