Rz. 176

Ist ein Inkassounternehmen vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden, so kann es im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung von 25 EUR nebst Umsatzsteuer als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich i.S.d. §§ 91, 104 ZPO.[156] Eine Anrechnung dieser 25 EUR auf entstandene Anwaltsgebühren darf nicht stattfinden, weil Anrechnungsvorschriften stets voraussetzen, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch ein- und denselben Gebührengläubiger verwirklicht werden.[157] Es fehlt im Übrigen an einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht.

[156] AG Donaueschingen NJW-RR 2010, 503.
[157] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 60.

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