Rz. 176
Ist ein Inkassounternehmen vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden, so kann es im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung von 25 EUR nebst Umsatzsteuer als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich i.S.d. §§ 91, 104 ZPO.[156] Eine Anrechnung dieser 25 EUR auf entstandene Anwaltsgebühren darf nicht stattfinden, weil Anrechnungsvorschriften stets voraussetzen, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch ein- und denselben Gebührengläubiger verwirklicht werden.[157] Es fehlt im Übrigen an einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht.
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