Rz. 5

Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305. Bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Rz. 6

Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (VV 3306), wobei sich auch diese Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung erhöht (Höchstgebühr 2,3).

 

Rz. 7

Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder eine Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in VV 3101 Nr. 2 fehlt zwar im Mahnverfahren. Analog VV 3306 dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein.

 

Rz. 8

Im Mahnverfahren kann ebenfalls eine Terminsgebühr anfallen (VV Vorb. 3.3.2; vgl. auch Rdn 80 ff.). Da es hier allerdings keine gerichtlichen Termine gibt, kann eine Terminsgebühr nur gemäß VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 entstehen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt (z.B. bei Ratenzahlungsvereinbarungen).[1] Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Mahnverfahren nicht anhängige Ansprüche in Verhandlungen einbezogen werden.[2]

Hinzukommen kann des Weiteren eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff., und zwar sowohl bei der Einigung über anhängige als auch über nicht anhängige Ansprüche.

 

Rz. 9

Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3100) anzurechnen; Gleiches gilt in Bezug auf die im gerichtlichen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr (Anm. zu VV 3305, Anm. Abs. 4 zu VV 3104), es sei denn, zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahren liegen mehr als zwei Kalenderjahre. In diesem Fall unterbleibt nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine Anrechnung.[3]

[1] OLG Nürnberg AGS 2006, 594 m. Anm. Schons = NJW-RR 2007, 791; OLG Brandenburg AGS 2007, 560 = RVGreport 2007, 226= JurBüro 2007, 523; LG Regensburg JurBüro 2006, 420; siehe ausführlich Hansens, RVGreport 2005, 83.
[2] Siehe ausführlich Hansens, RVGreport 2005, 83.
[3] So schon zur BRAGO: OLG München AGS 2001, 51 = AnwBl 2000, 698; N. Schneider, AGS 2003, 240; a.A. FG Baden-Württemberg AGS 2004, 102 m. abl. Anm. Hansens.

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