Rz. 80

Auch im Mahnverfahren kann gemäß VV Vorb. 3.3.2 eine Terminsgebühr anfallen.[60] Dort wird auf VV 3104 und auf VV Vorb. 3 Abs. 3 Bezug genommen. Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist allerdings klargestellt, dass die in einem vorausgegangenen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen ist. Die Terminsgebühr kann demnach auch – aber nicht zusätzlich – im gerichtlichen Verfahren entstehen. Ist daher der Tatbestand der Terminsgebühr sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren als auch im nachfolgenden Rechtsstreit erfüllt, kann die Terminsgebühr im Ergebnis nur einmal berechnet werden.

[60] Vgl. ausführlich Hansens, RVGreport 2005, 83; ebenso Mock, AGS 2005, 177 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge