Rz. 30

Wird der Anwalt – aktiv – im Namen der WE-Gemeinschaft beauftragt, ihr zustehende Ansprüche gegenüber Dritten zu realisieren, greift nach der BGH-Rechtsprechung der Erhöhungstatbestand nach VV 1008 nicht mehr. Auftraggeber ist nämlich nur die Gemeinschaft als solche. Im Beispiel oben (siehe Rdn 26) kann daher der Anwalt wie folgt abrechnen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR
 

Rz. 31

Hinweis: Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn neben der Gemeinschaft einzelne Gesellschafter an der Verfolgung des Anspruches ein persönliches Interesse haben. In diesem Fall vertritt der Rechtsanwalt neben der Gemeinschaft auch die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Wenn also im Beispiel oben (siehe Rdn 26) neben der WE-Gemeinschaft noch drei Wohnungseigentümer persönlich aus dem Vertragsverhältnis gegen den Gegner vorgehen möchten, so ergibt sich folgende Berechnung:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 0,9 Erhöhung für 3 weitere Auftraggeber, VV 1008   300,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.155,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   219,56 EUR
Gesamt   1.375,16 EUR

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