a) Derselbe Gegenstand

 

Rz. 23

Wird der Rechtsanwalt im Mahnverfahren für mehrere Personen[14] tätig, erhöht sich die Gebühr nach VV 3305 für jede weitere Person gemäß VV 1008 um (Addition) den Satz von 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.[15] Dies ergibt sich aus VV Vorb. 1. Dort ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren dieses Teils des VV neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren erhält. Mehrere Erhöhungen dürfen jedoch den Gebührensatz von 2,0-Gebühren nicht übersteigen.

 

Beispiel: Mahnverfahren für mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Der Anwalt erwirkt für zwei Mandanten als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 10.000 EUR.

Es entsteht die Gebühr nach VV 3305, die sich jedoch nach VV 1008 um 0,3 erhöht.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,45 EUR
Gesamt   973,65 EUR
 

Rz. 24

Eine Erhöhung findet auch dann statt, wenn ein gegen mehrere Gesamtschuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Abgabe beim Streitgericht zunächst gegen jeden Gesamtschuldner getrennt geführt und später wieder zusammengeführt wird. Es liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor mit der Folge, dass die nach VV 1008 erhöhten Gebühren nur einmal entstehen.[16] Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller gleichzeitig gegen mehrere Antragsgegner ein Mahnverfahren beantragt, wobei für jeden Antragsgegner je ein gesonderter Antragsvordruck verwendet wird, die jeweils andere Partei aber ausdrücklich als Gesamtschuldner erwähnt worden ist. Daraus folgt, dass der Antragsteller die Antragsgegner in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen will. Die subjektive Klagehäufung ist auch im Mahnverfahren statthaft. Trotz der Mehrzahl der Antragsformulare handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.[17]

[14] Nicht Auftraggeber wie noch zu BRAGO-Zeiten; vgl. § 6 BRAGO.
[15] OLG Stuttgart MDR 1977, 852; OLG München JurBüro 1994, 424.
[16] AG Kamen AGS 2007, 26.
[17] Zöller/Seibel, § 690 Rn 23.

b) Unterschiedliche Gegenstände

 

Rz. 25

Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, werden die Werte der einzelnen Ansprüche addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Abzurechnen ist dann lediglich eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel: Mahnverfahren für mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände

Der Anwalt erwirkt für zwei Auftraggeber in einem Verfahren einen Mahnbescheid über jeweils 3.000 EUR.

Es entsteht lediglich die Gebühr nach VV 3305, die sich nicht erhöht. Dafür werden die Werte der einzelnen Forderungen addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG), so dass sich ein Gegenstandswert i.H.v. 6.000 EUR ergibt.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 6.000,00 EUR)
  390,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 410,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   77,90 EUR
Gesamt   487,90 EUR

c) Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Rz. 26

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist,[18] soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, gilt es hierbei folgende Besonderheiten zu beachten:

Ist der Rechtsanwalt vor der Anerkennung des Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH[19] durch die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, z.B. den Verwalter oder einzelne Wohnungseigentümer, beauftragt worden, so sind weiterhin die einzelnen Wohnungseigentümer Auftraggeber.[20] Wenn also z.B. der Anwalt damit beauftragt wurde nach außen hin gegenüber einem Handwerker tätig zu werden, hatte er so viele Auftraggeber, wie Eigentümer der Gemeinschaft angehörten. Wurde andererseits der Auftrag erteilt, im Innenverhältnis die Interessen einzelner Wohnungseigentümer in einem Verfahren nach § 43 WEG zu vertreten, so hat er als Auftraggeber nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte er auch vertreten sollte. Hieraus folgte also grundsätzlich, dass dem beauftragten Rechtsanwalt pro weiteren Auftraggeber die Erhöhung nach VV 1008 in Höhe von 0,3 zusteht.[21]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt eine WE-Gemeinschaft, bestehend aus 6 Eigentümern, und wird beauftragt, gegen den Gas- und Wasserinstallateur wegen fehlerhaften Einbaus einer Gastherme Schadensersatzansprüche von 5.000 EUR einzuklagen. Der Anwalt erhebt auftragsgemäß Klage. Nach mündlicher Verhandlung ergeht antragsgemäß ein Urteil. Er kann folgendermaßen abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 5.000,00 EUR)   434,20 EUR
2. 1,5 Erhöhung für 5 weitere Auftraggeber, VV 1008   501,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 5.000,00 EUR)   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.356,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   257,64 EUR
Gesamt   1.613,64 EUR
 

Rz. 27

Etwas anderes galt nur in den Fällen, in denen der WEG-Verwalter als Verfahrensstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend macht. Auftraggeber gegenüber dem Anwalt ist dann lediglich de...

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