Rz. 133

Fraglich ist, ob das Streitgericht für eine Kostenentscheidung auch dann zuständig ist, wenn der Antragsteller zwar den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, es allerdings ausdrücklich unterlassen hat, im Falle eines Widerspruchs die Sache an das Streitgericht abzugeben bzw. nach Aufforderung der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses diesen nicht leistet.

 

Rz. 134

Erledigt sich zwischenzeitlich das Verfahren durch Zahlung und wird daher der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgenommen, so ist zunächst für die direkte Anwendbarkeit der BGH-Entscheidung kein Raum. Ein ausdrücklicher bzw. konkludenter Abgabeantrag an das Gericht der Hauptsache liegt nämlich nicht vor. Bleibt daher in solchen Fällen doch das Mahngericht für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zuständig?

 

Rz. 135

Diese Frage lässt sich meines Erachtens nur aus der Begründung der zitierten BGH-Entscheidung beantworten. Denn nach Auffassung des BGH kommt eine Zuständigkeit des Mahngerichts nach Antragsrücknahme deshalb nicht in Betracht, weil im Mahnverfahren, das auf eine formalisierte Erledigung einer großen Anzahl von Verfahren angelegt ist, für eine Entscheidung aufgrund billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) kein Raum ist.

 

Rz. 136

Diese Begründung ist zu übertragen, so dass es letztlich bei einer Zuständigkeit des Streitgerichts für den Erlass einer Kostenentscheidung und Festsetzung verbleibt.

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