Rz. 169

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Mahnverfahrens angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1).[147] Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr zeitlich nach dem gerichtlichen Mahnverfahren entsteht. Insofern ist eine Rückwärtsanrechnung vorgeschrieben. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Anrechnung nur nach dem Wert des Gegenstandes erfolgt, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).

[147] Vgl. BGH 25.9.2008 – IX ZR 133/07, AGS 2008, 539 = NJW 2008, 3641 für den Fall, dass auch auf eine verminderte Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

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