Rz. 58

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären. Diese Regelung entspricht dem früheren § 30 BRAGO.

 

Beispiel: Nach Erhalt des Mandats verlegt der Verteidiger seine Kanzlei von Köln nach Bonn.

Für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vor dem AG Köln darf er dem Auftraggeber keine Reisekosten in Rechnung stellen.

 

Rz. 59

Abzustellen ist bei der nach Abs. 3 S. 2 vorzunehmenden Betrachtung nicht auf jede einzelne Reise, da dies den Anwalt ohne sachlichen Grund benachteiligen könnte. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Die Summe aller tatsächlichen Reisekosten darf die Summe der fiktiven Reisekosten nicht übersteigen, die bei Beibehaltung des alten Kanzleisitzes entstanden wären.

 

Beispiel: Nach Erhalt des Prozessauftrages verlegt der Anwalt seine Kanzlei von Leverkusen nach Köln. Vor dem LG Köln nimmt er an der mündlichen Verhandlung teil und anschließend in Leverkusen an einem auswärtigen Ortstermin.

Reisekosten zum Termin vor dem LG Köln sind nicht angefallen, da keine Geschäftsreise vorliegt. Die Fahrtkosten zum auswärtigen Termin nach Leverkusen wiederum wären nicht entstanden, wenn der Anwalt die Kanzlei nicht verlegt hätte. Betrachtet man also jeden Termin für sich, könnte der Anwalt für keinen Termin Reisekosten verlangen. Abzustellen ist jedoch auf eine Gesamtschau: Hätte der Anwalt seine Kanzlei in Leverkusen beibehalten, so wären Reisekosten für den Termin in Köln entstanden. Da er diese Kosten durch seine Kanzleiverlegung erspart hat, sind anderweitig entstandene Reisekosten daher in der ersparten Höhe vom Mandanten zu tragen.

 

Rz. 60

Auf den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Landeskasse ist der Ausschlusstatbestand des Abs. 3 S. 2 weder unmittelbar noch analog anwendbar.[53]

[53] AG Sondershausen 27.12.2016 – 320 Js 51734/13 3 Ds; AG Tiergarten AGS 2013, 17 = StraFo 2012, 471.

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