I. Allgemeines

 

Rz. 1

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt nach VV 7000 ff. auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das VV spricht insoweit von Auslagen. Der dahin gehende Anspruch des Anwalts auf Erstattung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB). Die VV 7000 ff. konkretisieren diesen Anspruch lediglich.

 

Rz. 2

In VV 7000 ff. unterscheidet das RVG zwischen allgemeinen und besonderen Geschäftskosten.

 

Rz. 3

Allgemeine Geschäftskosten werden durch die jeweiligen Gebühren abgegolten und können nicht gesondert vergütet verlangt werden (Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 4

Nur die besonderen Geschäftskosten kann der Anwalt erstattet verlangen. Das RVG selbst wiederum regelt von den besonderen Geschäftskosten lediglich

Dokumentenpauschalen (VV 7000),
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7001, 7002),
Reisekosten (VV 7003 bis 7006) sowie
die anteilige Haftpflichtversicherungsprämie bei Werten von über 30 Mio. EUR (VV 7007).
 

Rz. 5

Darüber hinaus ordnet VV 7008 an, dass dem Anwalt auch die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist, obwohl es sich hierbei nicht um Auslagen im eigentlichen Sinne handelt.

 

Rz. 6

Weitere besondere Auslagen, soweit in VV 7000 ff. nicht erwähnt, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften, also nach den §§ 675, 670 BGB, ersetzt verlangen.

II. Regelungsgehalt

1. Allgemeine Geschäftskosten (Abs. 1)

 

Rz. 7

Die allgemeinen Geschäftskosten können nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Diese Kosten muss der Anwalt vielmehr selbst tragen. Sie sind nach Abs. 1 S. 1 durch die jeweiligen Gebühren mit abgegolten.

 

Rz. 8

Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes wie Miete, Gehälter und Sozialabgaben der Angestellten, Grundgebühren für Fernsprecher, Leasingraten für Kopierer, Telefax und Computer, Bereitstellungskosten für Schreibgeräte, Schreibmaschinen, Akten, Briefpapier, Formulare und Briefumschläge etc.

 

Rz. 9

Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählt auch das Empfangen von Telefaxsendungen. Nur das Übermitteln von Telefaxen löst eine Dokumentenpauschale aus (Anm. S. 2 zu VV 7001), nicht auch der Empfang. Die damit verbundenen Kosten für Papier und Toner, die zwangsläufig beim Empfänger entstehen sind durch die Gebühren mit abgegolten.[1]

 

Rz. 10

Auch die Kosten eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten.[2]

 

Rz. 11

Ebenso werden Kosten für Aus- und Fortbildung durch die allgemeinen Gebühren abgegolten, insbesondere zählt hierzu die Beschaffung juristischer Literatur, von Entscheidungen, Zeitschriften etc.[3]

 

Rz. 12

Die Kosten der Anschaffung eines Videorecorders nebst Kassetten, eines CD-Laufwerks oder vergleichbarer technischer Geräte, etwa um Aufnahmen anzusehen (z.B. polizeiliche Verkehrsüberwachung, sonstige Videoüberwachung), zählen ebenfalls zu den allgemeinen Geschäftskosten. Nur dann, wenn dem Mandanten der Datenträger wunschgemäß überlassen wird, kann der Anwalt die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

 

Rz. 13

Auch Post- und Telekommunikationsentgelte, soweit sie nicht nach VV 7001, 7002 abgerechnet werden können, fallen unter Abs. 1 S. 1, also z.B. die Kosten für die Übersendung der Kostenrechnung (Anm. zu VV 7001).

 

Rz. 14

Gleiches gilt für Reisekosten, die nicht nach VV 7003 ff. abgerechnet werden können, also insbesondere Kosten für Reisen innerhalb der politischen Gemeinde des Kanzleisitzes. Zu der Frage, inwieweit die Kosten einer Bahncard zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen, siehe VV 7003–7006 Rdn 24 ff.

 

Rz. 15

Auch Kosten für Ablichtungen und Kopien, soweit sie nicht nach VV 7000 gesondert verlangt werden können, sind durch die Gebühren abgegolten, insbesondere also die ersten 100 Seiten nach VV 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c).[4]

 

Rz. 16

Des Weiteren gehört zu den allgemeinen Geschäftskosten die Haftpflichtversicherungsprämie bis zu einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR (arg. e. VV 7007).[5] Siehe dazu die Kommentierung zu VV 7007.

 

Rz. 17

Das Gleiche gilt für Kosten des Geldverkehrs in den Fällen der Anm. Abs. 5 zu VV 1009 sowie für den Geldverkehr im Zusammenhang mit dem Einzug eigener Honorarforderungen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14).

 

Rz. 18

Strittig ist, inwieweit die Kosten für juristische Datenbank-Recherchen noch zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und inwieweit sie nach § 670 BGB gesondert erstattet verlangt werden können. Zutreffenderweise ist hier zu differenzieren:

Die Anschaffungskosten, die Grundgebühren, also die laufenden Beiträge, sowie die Anschlusskosten und die Kosten der laufenden Programmpflege einschließlich der Updates sind als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten (Abs. 1).
Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden durch VV 7001, 7002 erfasst.[6] Hierzu gehören auch die Entgelte, die der Anwalt an den Online-Service oder den Provider für die entsprechende Datenbankrecherche zahlen muss.[7]
Die konkreten Kosten einer einzelfallbezogenen Anfrage sind dagegen besondere Kosten und können daher dem Auftraggeber geson...

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