1. Verfahren

 

Rz. 7

Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist nach § 16 WBO der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

2. Vergütung

 

Rz. 8

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich ebenfalls nach VV 2302 Nr. 2. Eine eventuell vorangegangene Geschäftsgebühr ist nach VV Vorb. 2.3 hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR anzurechnen (siehe dazu VV 2302 Rdn 28 und VV Vorb. 2.3 Rdn 91).

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