I. Beschwerde

1. Verfahren

 

Rz. 4

Nach § 1 WBO kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

 

Rz. 5

Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 WBO der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, nach Aufklärung des Sachverhaltes nach § 10 WBO. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. Über die Beschwerde wird nach § 12 WBO schriftlich entschieden. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen.

2. Vergütung

 

Rz. 6

Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach VV 2302 Nr. 2 (siehe dazu VV 2302 Rdn 28, 44).

II. Weitere Beschwerde

1. Verfahren

 

Rz. 7

Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist nach § 16 WBO der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

2. Vergütung

 

Rz. 8

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich ebenfalls nach VV 2302 Nr. 2. Eine eventuell vorangegangene Geschäftsgebühr ist nach VV Vorb. 2.3 hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR anzurechnen (siehe dazu VV 2302 Rdn 28 und VV Vorb. 2.3 Rdn 91).

III. Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht oder das BVerwG

1. Truppendienstgericht

 

Rz. 9

Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer nach § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind.

2. BVerwG

 

Rz. 10

Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer nach § 21 WBO unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

3. Vergütung

 

Rz. 11

Die Vergütung richtet sich nach VV 6400, 6401. Eine eventuell vorangegangene Geschäftsgebühr ist nach Abs. 2 hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR anzurechnen.

IV. Rechtsbeschwerde

1. Verfahren

 

Rz. 12

Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22a WBO die Rechtsbeschwerde an das BVerwG zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das BVerwG zugelassen wird.

2. Vergütung

 

Rz. 13

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich nach VV 6402, 6403. Eine eventuell vorangegangene Verfahrensgebühr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. Anm. zu VV 6404 anzurechnen.

V. Nichtzulassungsbeschwerde

1. Verfahren

 

Rz. 14

Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22b WBO die Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG zu.

2. Vergütung

 

Rz. 15

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach § 17 Nr. 9 gegenüber dem Rechtsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich ebenfalls nach VV 6402, 6403. Die Verfahrensgebühr der VV 6402 ist auf ein eventuell nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren anzurechnen (Anm. zu VV 6400).

VI. Anrechnung der Geschäftsgebühr (Abs. 2)

1. Überblick

 

Rz. 16

Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Auf die durch VV Vorb. 6.4 Abs. 2 vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 auf die Verfahrensgebühren VV 6400, 6402 kann sich der Bund gem. § 15a Abs. 2 nur berufen, wenn

er den Anspruch auf eine der aufeinander anzurechnenden Geschäftsgebühren erfüllt hat,
wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (siehe zur Anrechnung die Erl. zu § 15a Abs. 2).

2. Keine geringere Bemessung der Verfahrensgebühr (§ 14 Abs. 2)

 

Rz. 17

Eine vorangegangen Geschäftsgebühr aus VV 2302 Nr. 2 ist nach Abs. 2 S. 1 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem BVerwG (VV 6400) anz...

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