I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

VV Teil 6 Abschnitt 4 gilt nach VV Vorb. 6.4 Abs. 1 für die Tätigkeit in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG tritt. In diesen Verfahren richten sich die Gebühren nach VV 6400 bis 6403. Die Gebühren nach VV 6400 und 6401 gelten für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht, die VV 6402 und 6403 gelten im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem BVerwG, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. VV Teil 6 Abschnitt 4 gilt nur für das gerichtliche Verfahren nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde nach der WBO fällt unter VV Teil 2 Abschnitt 3 (Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2). Das gilt entsprechend für das Beschwerdeverfahren gegen Disziplinarmaßnahmen nach § 42 WDO.

II. Anrechnung

 

Rz. 2

Entsprechend den Regelungen bei Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch in Verfahren nach der WBO für den Fall, dass der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten tätig war, in Abs. 2 eine Gebührenanrechnung vorgesehen. Entsprechendes gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG, wenn bereits ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen ist.

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühren untereinander, wenn mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind, siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 91.

III. Einzeltätigkeiten

 

Rz. 3

Die Gebühren für Einzeltätigkeiten in den von VV Teil 6 erfassten Verfahren und für das Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in Abschnitt 5 geregelt (VV 6500).[1]

[1] BT-Drucks 16/7955, S. 37, 38.

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