Rz. 48

Für die Vollstreckung aus den in Betracht kommenden Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung möglich. Zuständig hierfür ist das Vollstreckungsgericht in dem Bezirk, in dem die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat (§ 788 Abs. 2 ZPO).

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