Rz. 30

Gegen die Kostenfestsetzung ist dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht zulässig ist. In Disziplinarverfahren ist innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Disziplinargerichts zu beantragen (§§ 165, 151 VwGO), in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung einzulegen (§ 199 Abs. 2 BRAO).

 

Rz. 31

Soweit die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist die sofortige Beschwerde gegeben, die nach § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird (§ 304 Abs. 3 StPO). Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, wobei aber eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers besteht. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, so ist die Erinnerung gegeben (§ 11 Abs. 2 RPflG), über welche der Rechtspfleger entscheidet, soweit er ihr abhilft, ansonsten der Instanzrichter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend und unanfechtbar.

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