I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

VV Teil 6 Abschnitt 2 betrifft Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht. Die in diesen Verfahren anfallenden Gebühren waren in der BRAGO noch getrennt und unterschiedlich in § 109 BRAGO (Disziplinarverfahren) und in § 110 Abs. 1 BRAGO (Ehren- und Berufsgerichtliche Verfahren) geregelt. Diese Trennung ist aufgegeben und eine einheitliche Regelung für diese Verfahren getroffen worden. Dabei ist inhaltlich die Regelung des § 110 BRAGO über berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht übernommen und für alle Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht an die geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen angepasst worden. Die Verfahrensgebühr entspricht demzufolge der Verfahrensgebühr für den jeweiligen Rechtszug in Strafsachen, und die Gebühren für die zweite und dritte Instanz entstehen unabhängig davon, ob es sich um eine Berufung, Revision oder Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung handelt. Die Höhe der Gebühren entspricht der für das Strafverfahren, in erster Instanz der für das Strafverfahren vor dem Amtsgericht, vorgesehenen Gebührenhöhe.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 231.

II. Disziplinarverfahren

1. Allgemeines

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts wurde die Bundesdisziplinarordnung (BDO) beginnend mit dem 2.1.2002 durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Beamte des Bundes abgelöst. Zu den Schwerpunkten der Neuordnung gehört die Abwendung des Disziplinarverfahrens vom Bilde des Strafprozessrechts hin zur Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht.[2] Dementsprechend ist nunmehr für die Erhebung der Klage des Beamten – etwa gegen die Disziplinarverfügung –, sofern nicht die oberste Dienstbehörde entschieden hat, ein nach § 68 VwGO durchzuführendes Widerspruchsverfahren Prozessvoraussetzung.[3] Einen weiteren Eckpunkt der Reform stellt die Aufgabe der Unterteilung des Disziplinarverfahrens in ein nichtförmliches und förmliches Verfahren dar. Vorgesehen ist nun ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen. Die so gewonnenen Ermittlungsergebnisse sind Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 BDG) oder – in schwereren, früher dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen Fällen – für die Erhebung der Disziplinarklage (§ 53 Abs. 1 BDG).[4] Mit der Neuordnung fand auch eine Rückverlagerung von Disziplinarbefugnissen auf den Dienstvorgesetzten statt. Dieser kann nunmehr auch eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes verhängen. Soweit keine Rückverlagerung von Disziplinarbefugnissen erfolgt ist, sind die ehedem im förmlichen Disziplinarverfahren gerichtlich zu entscheidenden Fälle unverändert dem Gericht überantwortet. Geändert hat sich auch, welche Gerichte zu entscheiden haben und dass nun auch eine Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist. Eine Anpassung des Disziplinarrechts der Länder an die Novellierung des Bundesdisziplinarrechts ist zwar zwischenzeitlich erfolgt. Allerdings haben nicht alle Länder das BDG vollständig übernommen. Vielmehr bestehen im Einzelnen Abweichungen, die hier nicht im Überblick dargestellt werden können.

 

Rz. 3

Im Zuge der Neuordnung des Bundesdisziplinargesetzes wurde durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts ebenfalls eine Änderung der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorgenommen. So weit wie beim Bundesdisziplinarrecht ist man aber bei der Novelle der WDO nicht gegangen.[5] Es blieb vielmehr bei der überkommenen Organisation des wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens mit den Truppendienstgerichten als erster Instanz und den Wehrdienstsenaten des BVerwG als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Weiterhin wurde die Abwendung des Disziplinarverfahrens vom Bilde des Strafprozessrechts hin zur Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht nicht vollzogen.[6] Ein wichtiges Ziel der Novelle der WDO war die weitere Beschleunigung des Disziplinarverfahrens, wobei am bedeutsamsten die Einführung des Disziplinargerichtsbescheids ist, der in einfach gelagerten Fällen eine aufwändige Hauptverhandlung entbehrlich macht.[7] Weitere Schwerpunkte der Novelle waren die Stärkung der Rechte der Soldaten und eine Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums, insbesondere durch Neuregelung des Verfahrens der Durchsuchung und Beschlagnahme und durch Erweiterung des Katalogs der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen.[8]

[2] Weiß, Das neue Bundesdisziplinargesetz, ZBR 2002, 17, 18.
[3] Weiß, Das neue Bundesdisziplinargesetz, ZBR 2002, 17, 25.
[4] Weiß, Das neue Bundesdisziplinargesetz, ZBR 2002, 17, 19.
[5] Vogelgesang, Die neue Wehrdisziplinarordnung (Teil 1), ZBR 2003, 158.
[6] Vogelgesang, Die neue Wehrdisziplinarordnung (Teil 1), ZBR 2003, 158, 159.
[7] Vogelgesang, Die neue Wehrdisziplinarordnung (Teil 1), ZBR 2003, 158, 160.
[8] Vogelgesang, Die neue Wehrdisziplinarordnung (Teil 1), ZBR 2003, 158, 160.

2. Disziplinarverfahren i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2

 

Rz. 4

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