I. Anwendungsbereich
Rz. 1
Zum Anwendungsbereich siehe Vor VV 6100 ff.
II. Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
VV Vorb. 6 entspricht in Teilen der VV Vorb. 4. Auch in Verfahren nach VV Teil 6 ist geregelt, dass die Gebührentatbestände ebenfalls für einen Anwalt gelten, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen auftritt (Abs. 1). Er erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. Ein eventueller geringerer Aufwand oder eine geringere Schwierigkeit ebenso wie eine geringere Bedeutung sind dann im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
III. Zeugenbeistand und Einzeltätigkeit
Rz. 3
Nach abzulehnender Auffassung des KG[1] soll für die Vergütung für den im Auslieferungsverfahren nach dem IRG bestellten Zeugenbeistand (vgl. VV Teil 6 Abschnitt 1) für die Teilnahme an der richterlichen Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens VV 4301 Nr. 4 entsprechend geltend. Wird die Tätigkeit des für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistands wie in Strafsachen auch in Verfahren nach VV Teil 6 als Einzeltätigkeit angesehen, gilt hierfür die in VV 6500 geregelte Verfahrensgebühr.
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