Rz. 11

Kommt es durch die Mitwirkung des Verteidigers zur Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, entsteht eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Die Streitfrage, ob die Gebühr auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Anwendung finden kann, ist durch das RVG im Sinne der bisherigen h.M. geklärt.[1] Zum Anwendungsbereich der Zusätzlichen Gebühr wird wegen des Zusammenhangs auf die Kommentierung zu VV 5115 verwiesen.

Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch in Bußgeldsachen in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr (str.; siehe VV 5115 Rdn 104).

[1] Siehe zuletzt AG Wiesbaden 9.10.2003 – 93 C 3660/03 – 19, AGS 2003, 545 m. Anm. N. Schneider = NJW-RR 2004, 116.

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