Rz. 8

Soweit die Verwaltungsbehörde das Verfahren einstellt und eine Kostenerstattung anordnet, entscheidet ein dortiger Verwaltungsangestellter der Verwaltungsbehörde über die Kostenfestsetzung (§ 106 Abs. 1 OWiG). Gegen dessen Festsetzungsentscheidung ist nicht die Erinnerung, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben (§§ 108, 62 OWiG). Die Entscheidung des Gerichts ist mit der Beschwerde anfechtbar (§ 108 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. OWiG).

 

Rz. 9

Ebenso kann der Betroffene gegen den Ansatz der Kosten bei der Verwaltungsbehörde (§ 107 OWiG) nach § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum erstinstanzlichen Gericht (§ 68 OWiG) stellen. Diese Entscheidung des Gerichts unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG).

 

Rz. 10

Nach dem früheren Wortlaut der VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 hätte ein solcher Antrag keine gesonderte Vergütung ausgelöst, weil es sich weder um eine Erinnerung handelt, noch die Entscheidung eines "Rechtpflegers" angegriffen wird. Mit der jetzigen Fassung des Abs. 4 Nr. 1 ist dieser Fall nunmehr gesetzlich geregelt.

 

Beispiel: Nach Rücknahme des Bußgeldbescheids durch die Verwaltungsbehörde wird angeordnet, dass dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu erstatten sind (§ 105 OWiG i.V.m. § 467a StPO). Auf den Festsetzungsantrag hin setzt die Verwaltungsbehörde gem. § 106 OWiG von den mit 400 EUR angemeldeten Kosten lediglich einen Betrag i.H.v. 250 EUR fest. Hiergegen stellt der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG.

Der Anwalt erhält nach VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Gebühr nach VV 3500.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 150,00 EUR)
  24,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR

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