Rz. 49

Ist ein vorinstanzlich nicht als Verteidiger tätiger Anwalt nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, ohne dass ihm auch schon der Auftrag zur Verteidigung des Angeklagten oder zur Vertretung des Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 übertragen ist, gilt VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr ist auf die Gebühren der VV 4124, 4130 anzurechnen, wenn der Anwalt anschließend als Verteidiger, Neben- oder Privatklagevertreter oder Vertreter eines anderen Beteiligten beauftragt wird (VV Vorb. 4.3 Abs. 4). Wird er anschließend nur mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt, nicht auch mit der Verteidigung, erstarkt die Gebühr nach VV 4302 Nr. 1 im Falle der Berufung zu einer Gebühr nach VV 4301 Nr. 2 (Anm. zu VV 4301) und im Falle der Revision zu einer Gebühr nach VV 4300 Nr. 1 (Anm. zu VV 4300).

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