Rz. 59

Wird das Verfahren wiederaufgenommen, so gilt dieses Verfahren als neue Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr. 13). Der Anwalt erhält hierfür die Gebühren der VV 4101 ff. erneut. Er kann diese Gebühren also insgesamt dreimal verdienen, nämlich im Ausgangsverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren und in dem wieder aufgenommenen Verfahren. Eine Anrechnung der im Wiederaufnahmeverfahren verdienten Gebühren auf die des wieder aufgenommenen Verfahrens findet nicht statt; das gilt auch für den Pflichtverteidiger.[37]

 

Rz. 60

In dem wiederaufgenommenen Verfahren sind sämtliche Vorschriften der VV 4100 ff. anwendbar, also auch wieder die VV 4142, 4134 f. sowie VV 4141.[38]

 

Rz. 61

Die Gebühren im wieder aufgenommenen Verfahren entstehen auch dann, wenn der Angeklagte nach § 371 Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung sofort freigesprochen wird.[39]

 

Rz. 62

Die Grundgebühr entsteht allerdings nicht erneut,[40] es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vor. Wenn schon nach Ablauf von zwei Kalenderjahren das Verfahren nach Wiederaufnahme unabhängig von § 17 Nr. 13 bereits nach §§ 17 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a als eigene Angelegenheit gilt und auch eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen wäre, erscheint es nur folgerichtig, dass in diesem Falle auch die Grundgebühr erneut entsteht.

 

Rz. 63

Die Höhe der Gebühren im nachfolgenden Verfahren richtet sich danach, ob dort eine Hauptverhandlung stattfindet oder nicht. Nach § 370 Abs. 2 StPO hat das Gericht im Falle der Wiederaufnahme die Erneuerung der Hauptverhandlung anzuordnen. In den Fällen des § 371 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann das Gericht allerdings auch ohne Hauptverhandlung entscheiden. In diesem Fall entsteht in dem wieder aufgenommenen Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr nach VV 4106.[41]

 

Rz. 64

War die Wiederaufnahme nur zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche beantragt worden (so im Falle des § 406c Abs. 1 StPO), erhält der Anwalt in dem Verfahren nach Wiederaufnahme die Gebühr der VV 4142, 4134 f.

[37] LG Oldenburg AnwBl 1957, 267.
[38] LG Dresden StraFo 2006, 475.
[39] OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 336; AG Nürnberg AGS 2006, 341.
[40] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 3.
[41] LG Köln AnwBl 1965, 185; LG Oldenburg AnwBl 1984, 267; LG Marburg MDR 1985, 520.

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