Rz. 6

Die Vorschriften der VV 4136 ff. sind nicht auf den Verteidiger beschränkt, sondern gelten für jeden Anwalt, der einen Beteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, also:

für den Verteidiger des Angeklagten,

wenn er mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 359 StPO oder nach § 406c Abs. 1 StPO beauftragt ist;
wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten gestellt hat, der Anwalt den Angeklagten in diesem Verfahren vertritt und den Antrag der Staatsanwaltschaft unterstützt;
wenn die Staatsanwaltschaft nach § 362 StPO oder ein Privatkläger (§ 390 Abs. 1 S. 2 StPO) zu Ungunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme betreibt;
wenn der Antragsteller des Adhäsionsverfahrens die Wiederaufnahme zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch betreibt;
für den Vertreter der Hinterbliebenen des Angeklagten, die nach § 361 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme betreiben oder sich am Wiederaufnahmeverfahren der Staatsanwaltschaft beteiligen;
für den Pflichtverteidiger, da die Gebührentatbestände der VV 4136 ff. ausdrücklich auch Gebühren für den beigeordneten oder bestellten Anwalt vorsehen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe Rdn 65 ff.);
für den Vertreter des Privatklägers, der nach § 390 Abs. 1 S. 2 StPO die Wiederaufnahme betreibt;
für den Anwalt des Antragstellers im Adhäsionsverfahren, der die Wiederaufnahme zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch betreibt,
für den Anwalt als Zeugenbeistand.[5]
 

Rz. 7

Für den Vertreter eines Nebenklägers können die VV 4136 ff. dagegen nicht zur Anwendung kommen, da der Nebenkläger nach der derzeitigen Fassung der StPO in seiner Eigenschaft als solcher weder einen Wiederaufnahmeantrag stellen noch sich dem Wiederaufnahmeantrag eines anderen anschließen kann.[6] Nur dann, wenn der Nebenkläger im vorangegangenen Verfahren auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht hatte und er nunmehr zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche die Wiederaufnahme betreibt (vgl. Rdn 4), sind die VV 4136 ff. anwendbar.

 

Rz. 8

Nach Wiederaufnahme kann sich der Nebenkläger allerdings wieder am Verfahren beteiligen.[7] Insoweit erhält der Vertreter des Nebenklägers dann für das Verfahren nach Wiederaufnahme die Gebühren aus Unterabschnitt 3 erneut.

[6] Meyer-Goßner/Schmitt, § 365 Rn 8.
[7] Meyer-Goßner/Schmitt, § 365 Rn 8.

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