Rz. 1

Die Vorschrift bestätigt die Anwendung des § 15 Abs. 1 für die Gebühren der VV 4100 ff. Die dort genannten Pauschgebühren entgelten die gesamte Tätigkeit des Verteidigers, sofern nichts anderes angeordnet ist.

 

Rz. 2

Ergänzend hierzu ordnet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 in Abweichung zu § 17 Nr. 1 an, dass die Einlegung eines Rechtsmittels für den Verteidiger der Vorinstanz noch zur Gebührenangelegenheit zählt und keine gesonderte Vergütung auslöst.

 

Rz. 3

Die Vorschriften der VV Vorb. 4.1 gelten nicht nur für den Anwalt als Verteidiger und Pflichtverteidiger, sondern auch als Vertreter des Neben- oder Privatklägers und für die weiteren Vertreter der in VV Vorb. 4 Abs. 1 genannten Personen.

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