Rz. 70

Hinsichtlich der Terminsgebühren (VV 4140) gilt die gleiche Verweisung. Der Anwalt erhält hier also, wenn in erster Instanz entschieden hat

 
– das Amtsgericht nach VV 4108 242,00 EUR
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4114 282,00 EUR
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4120 466,00 EUR
 

Rz. 71

Befindet sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß, erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt, wenn in erster Instanz entschieden hat

 
– das Amtsgericht nach VV 4108, 4109 295,00 EUR
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4114, 4115 343,00 EUR
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4120, 4121 569,00 EUR

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