Rz. 16

Eine Grundgebühr (VV 4100) erhält der Anwalt im Wiederaufnahmeverfahren nicht.[10] Die Grundgebühr ist nach VV Vorb. 4.1.4 ausdrücklich ausgeschlossen. Die ansonsten durch die Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten, also die Einarbeitung, erste Akteneinsicht, Gespräche mit dem Auftraggeber etc., werden im Wiederaufnahmeverfahren durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten und sind bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 hier zu berücksichtigen.[11]

[11] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 2.

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