Rz. 2

Der persönliche Anwendungsbereich der Gebühren nach VV Teil 4 ist in Abs. 1 geregelt. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger bzw. bei Einzeltätigkeiten für den Vertreter des Beschuldigten bzw. den ihm gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Daneben erklärt Abs. 1 die Vorschrift für entsprechend anwendbar für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen.

 

Rz. 3

Darüber hinaus werden die Gebühren des Verteidigers auch im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Rz. 4

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den früheren Vorschriften in der BRAGO. Entsprechende Verweisungen enthielten die §§ 94, 95, 96, 96b und 102 BRAGO. Klargestellt ist jetzt, dass der Beistand des Zeugen oder Sachverständigen ebenfalls abrechnet wie ein Verteidiger. Die Abrechnung in diesen Fällen war bislang sehr umstritten, ist es allerdings trotz der eindeutigen Regelung nach wie vor.

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