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Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde muss auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich waren, sind die Kosten dem Gegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Wird die Kostenentscheidung vergessen, was insbesondere im Erinnerungsverfahren häufig geschieht, muss gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 321 ZPO binnen zwei Wochen ein Antrag auf Beschlussergänzung gestellt werden.

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