Rz. 137

In verkehrsrechtlichen Straftaten ist der Versicherungsschutz darüber hinaus ausgeschlossen, wenn

der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
der Fahrer zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt
das Fahrzeug nicht zugelassen oder
das Fahrzeug nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen

war; hier besteht Versicherungsschutz nur für solche Personen, die von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten (z.B. §§ 21 Abs. 6, 22 Abs. 5, 26 Abs. 6 ARB 1975 bzw. §§ 21 Abs. 8, 2 Abs. 5, 28 Abs. 6 ARB 1994/2000). Im Gegensatz zum Vorsatzausschluss (vgl. Rdn 136) handelt es sich hier um eine Obliegenheitsverletzung. Das bedeutet, dass der Verstoß kausal für den Rechtsschutzfall sein muss.[70] Auch hier ist allerdings zu differenzieren:

 

Rz. 138

Soweit dem Versicherungsnehmer selbst die Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wird, muss der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Rechtsschutzversicherungsvertrag kündigen (§ 6 Abs. 1 S. 1 VVG). Andernfalls muss er Deckungsschutz übernehmen.[71]

 

Rz. 139

Hat eine mitversicherte Person, die nicht Repräsentant ist, gegen die genannten Obliegenheiten verstoßen, kann sich der Rechtsschutzversicherer jederzeit auf seine Leistungsfreiheit berufen. Da die Obliegenheitsverletzung durch eine mitversicherte Person nicht zur Kündigung berechtigt, gilt insoweit § 6 Abs. 1 S. 1 VVG nicht.[72]

[70] Harbauer, § 21 ARB 75 Rn 87.
[71] Harbauer, § 21 ARB 75 Rn 100.
[72] Harbauer, vor § 21 ARB 75 Rn 33.

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