aa) Allgemeines

 

Rz. 97

Eine Regelung, welche Gebühren im Vergütungsfestsetzungsverfahren anfallen, wenn die Festsetzung von Gebühren nach VV Teil 4 beantragt wird, fehlt im Gesetz. Bislang war eine solche Kostenfestsetzung nicht möglich, so dass insoweit auch eine Gebührenregelung nicht erforderlich war. Nach der neuen Gesetzeslage kann es jedoch vorkommen, dass der Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch hinsichtlich der Gebühren nach VV Teil 4 tätig wird. Insoweit gilt dann das Folgende.

bb) Anwalt in eigener Sache

 

Rz. 98

Wird der Anwalt für sich selbst tätig, beantragt er also die Festsetzung seiner Vergütung, fehlt es an einem Auftraggeber. Der Anwalt kann keine Gebühren verlangen. Ebenso wenig kann er eine fiktive Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO geltend machen, da eine Kostenerstattung im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 5).

cc) Anwalt vertritt den Antragsteller oder Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren

 

Rz. 99

Vertritt der Anwalt den Antragsteller oder Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren, wobei unerheblich ist, ob er einen anderen Anwalt als Vergütungsgläubiger beauftragt oder den Auftraggeber als Vergütungsschuldner, erhält dieser Anwalt selbstverständlich eine Vergütung hierfür.

 

Rz. 100

Die Vorschrift der VV 3403, die in Zivilsachen gilt, ist hier unmittelbar nicht anwendbar, da sie nur für VV Teil 3 gilt.

 

Rz. 101

Eine entsprechende Anwendung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da Abs. 5 Nr. 1 nur auf die Erinnerung und die Beschwerde verweist, nicht aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren.

 

Rz. 102

Anzuwenden ist daher VV 4302 Nr. 2. Es handelt sich um eine Einzeltätigkeit, die nach dem dortigen Rahmen zu vergüten ist.

dd) Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren

 

Rz. 103

Wird gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung Erinnerung oder Beschwerde geführt, so ist insoweit Abs. 5 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Auch dies gilt allerdings nur, wenn der Anwalt nicht in eigener Sache tätig wird, sondern den Antragsgegner oder Antragsteller im Festsetzungsverfahren vertritt.

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