Rz. 87

Die im Strafverfahren anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten in einer Kostenrechnung angesetzt (§ 19 GKG). Im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie für die Überprüfung der Kostenrechnung erhält der Anwalt keine gesonderte Gebühr. Diese Tätigkeit ist wiederum durch die Verfahrenspauschgebühren des vorangegangenen Verfahrens abgegolten (VV Vorb. 4.1). Ist der Anwalt, ohne als Verteidiger beauftragt zu sein, nur mit der Überprüfung der Kostenrechnung beauftragt, so gilt VV 2100.

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