Rz. 44

Nach der früheren Gesetzesfassung war teilweise strittig, auf welche Gebührentatbestände der Haftzuschlag anzuwenden war. Aus der pauschalen Verweisung ergaben sich insoweit Unklarheiten. So war bislang umstritten, ob der Haftzuschlag auch bei Fortsetzungsterminen zu berücksichtigen sei. Diese Streitfrage hat sich dadurch erledigt, dass das Vergütungsverzeichnis nicht mehr zwischen erstem Termin, Fortsetzungstermin und erneutem ersten Hauptverhandlungstermin unterscheidet. Nunmehr ist für alle Hauptverhandlungstermine derselbe Gebührenrahmen vorgesehen. Für alle gilt auch der Haftzuschlag.

 

Rz. 45

Das RVG sieht von einer pauschalen Verweisung ab und gibt zu jeder Gebühr konkret an, wenn sie mit einem höheren Gebührenrahmen infolge des Haftzuschlags nach Abs. 4 entsteht. Fehlt ein solcher Gebührentatbestand "Gebühr 4 ... mit Zuschlag", dann findet Abs. 4 auch keine Anwendung. Der Verteidiger erhält in diesem Fall die Gebühren auch dann nur nach dem einfachen Rahmen, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Solche Fälle finden sich z.B. bei den Einzeltätigkeiten nach VV 4300 ff. Hier findet sich kein Haftzuschlag.

 

Rz. 46

Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, so werden erhöht:

die Grundgebühr (VV 4100, 4101)
die allgemeine Terminsgebühr nach VV 4102 (VV 4103)

alle Verfahrensgebühren des Verteidigers im

vorbereitenden Verfahren
erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren
Berufungsverfahren
Revisionsverfahren

alle Terminsgebühren des Verteidigers im

vorbereitenden Verfahren
erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren
Berufungsverfahren
Revisionsverfahren
Gebühren für Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (VV 4200 ff.).
 

Rz. 47

Auch im Wiederaufnahmeverfahren (VV 4136 ff.) dürfte der Haftzuschlag zu berücksichtigen sein. Die dortigen Gebühren verweisen auf die Verteidigergebühren im ersten Rechtszug. Eine Einschränkung, dass der Haftzuschlag nicht gelten solle, findet sich dort nicht. Daraus, dass an anderer Stelle, nämlich bei der Gebühr nach VV 4141, ausdrücklich der Haftzuschlag in der Verweisung ausgeklammert wird, dürfte folgen, dass sich die Verweisung in den VV 4136 ff. auch auf den Haftzuschlag erstreckt.

 

Rz. 48

Ausgeschlossen ist der Haftzuschlag dagegen

bei Einzeltätigkeiten nach VV 4300 ff.
bei den zusätzlichen Gebühren. Während die VV 4142 ff. insoweit keine Regelungen enthalten, also nicht auf den Haftzuschlag hinweisen, ist in VV 4141 ausdrücklich der Haftzuschlag ausgeschlossen. Die VV 4141 gewähren eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr. Allein aus dieser Verweisung wäre unklar, ob im Falle der Inhaftierung der erhöhte Gebührenrahmen zu berücksichtigen ist. Hier stellt VV 4141 klar, dass der Gebührenrahmen ohne Zuschlag gemeint ist.

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