Rz. 142

Für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemachten Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz nach den ARB, da die Abwehr von Schadensersatzansprüchen hier grundsätzlich nicht versichert ist. Insoweit kann allerdings ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB; § 10 Abs. 1 AKB) bestehen, soweit der geforderte Schadensersatz unter das versicherte Risiko fällt.

 

Beispiel: Aufgrund eines Verkehrsunfalls macht der Verletzte im Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung Ersatzansprüche gegen den Beschuldigten nach den § 7 StVG, §§ 823 ff. BGB geltend.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat nach § 10 Abs. 1 AKB Kostenschutz zu gewähren.

 

Rz. 143

Die Prozessführung obliegt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen insoweit dem Versicherer, der die Ansprüche auch anerkennen und befriedigen kann.

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