Rz. 30

Lediglich eine einzige Angelegenheit liegt dagegen vor, wenn mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung erhoben werden. Die Werte der einzelnen Beschwerdegegenstände werden dann zusammengerechnet (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 GKG).

 

Beispiel: Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens (insgesamt 800 EUR) nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben. Der Kläger legt Beschwerde ein, da nach seiner Auffassung der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Beklagte wiederum legt ebenfalls Beschwerde ein, da er der Auffassung ist, der Kläger müsse die Kosten tragen.

Es liegt nur eine Angelegenheit vor. Beide Anwälte erhalten die Gebühren der VV 3500 nur einmal. Maßgebend ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m § 45 Abs. 2 GKG allerdings der Gesamtwert von (400 EUR + 400 EUR =) 800 EUR.

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