Rz. 60

Umstritten ist, ob im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Da sich die gleiche Frage im Erinnerungsverfahren stellt, sind die meisten Entscheidungen zur Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ergangen. Insoweit wird daher auf die Ausführungen in Rdn 90 ff. verwiesen, die für das Beschwerdeverfahren erst recht gelten.

 

Rz. 61

Ergeht eine abschließende Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers, so muss gleichzeitig auch darüber entschieden werden, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat (§ 308 Abs. 2 ZPO).[86] Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, bleibt die Kostenentscheidung dem Richter im Beschwerdeverfahren vorbehalten.[87]

[86] OLG Zweibrücken 12.9.2002 – 4 W 54/02; v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.
[87] v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.

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