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Der Anwalt kann darüber hinaus auch die Einigungsgebühr verdienen, wenn er an einer Einigung im Beschwerdeverfahren mitwirkt. Die Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, soweit die Parteien sich über gerichtlich anhängige Ansprüche einigen (VV 1000, 1003), wobei die Ansprüche nicht im Beschwerdeverfahren anhängig sein müssen. Auch eine anderweitige gerichtliche Anhängigkeit genügt.

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