I. Erinnerung und Beschwerde
Rz. 1
Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln die Vergütung des Anwalts:
▪ | in Beschwerdeverfahren sowie | ||||||
▪ | in Verfahren über
|
II. Gebührenrechtliche Angelegenheit
1. Beschwerdeverfahren
Rz. 2
Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.
2. Erinnerung gegen Rechtspflegerentscheidung
Rz. 3
Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls immer eigene Angelegenheiten, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2).
3. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Rz. 4
Darüber hinaus sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder einer anderen Person vorgenommen wurde.
4. Mehrere Erinnerungen und Beschwerden
Rz. 5
Für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für das Verfahren über den Kostenansatz ordnet § 16 Nr. 10 allerdings an, dass mehrere Erinnerungen und mehrere Beschwerden in demselben Rechtszug eine Angelegenheit sind, in der der Anwalt die Gebühren nach VV 3500, 3513 nur einmal erhalten kann (siehe § 16 Rdn 155 ff.).
5. Sonstige Erinnerungen
Rz. 6
Sonstige Erinnerungen gehören zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5), siehe Rdn 66 ff.[1] Sofern der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten auch für ihn die VV 3500, 3513.
6. Straf- und Bußgeldsachen, sonstige Verfahren nach VV Teil 6
Rz. 7
In Straf- und Bußgeldverfahren sowie in Verfahren nach VV Teil 6 sind die VV 3500 ff. entsprechend anwendbar für
▪ | Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1). |
▪ | Beschwerden gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1). |
▪ | Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1). |
▪ | Beschwerden in der Zwangsvollstreckung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 2). |
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