I. Erinnerung und Beschwerde

 

Rz. 1

Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln die Vergütung des Anwalts:

in Beschwerdeverfahren sowie

in Verfahren über

die Erinnerung Entscheidungen des Rechtspflegers, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2),
die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, auch wenn sie nicht vom Rechtspfleger vorgenommen worden ist,
sonstige Erinnerungen (einschließlich der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO§ 19 Abs. 2 Nr. 2), sofern der Anwalt hierzu einen Einzelauftrag hat (anderenfalls sind sie Teil der Hauptsache, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5).

II. Gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 2

Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.

2. Erinnerung gegen Rechtspflegerentscheidung

 

Rz. 3

Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls immer eigene Angelegenheiten, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2).

3. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rz. 4

Darüber hinaus sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder einer anderen Person vorgenommen wurde.

4. Mehrere Erinnerungen und Beschwerden

 

Rz. 5

Für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für das Verfahren über den Kostenansatz ordnet § 16 Nr. 10 allerdings an, dass mehrere Erinnerungen und mehrere Beschwerden in demselben Rechtszug eine Angelegenheit sind, in der der Anwalt die Gebühren nach VV 3500, 3513 nur einmal erhalten kann (siehe § 16 Rdn 155 ff.).

5. Sonstige Erinnerungen

 

Rz. 6

Sonstige Erinnerungen gehören zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5), siehe Rdn 66 ff.[1] Sofern der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten auch für ihn die VV 3500, 3513.

[1] Zur Kostenerinnerung bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Kostenfestsetzungs- und -ansatzverfahren gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

6. Straf- und Bußgeldsachen, sonstige Verfahren nach VV Teil 6

 

Rz. 7

In Straf- und Bußgeldverfahren sowie in Verfahren nach VV Teil 6 sind die VV 3500 ff. entsprechend anwendbar für

Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1).
Beschwerden gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1).
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1).
Beschwerden in der Zwangsvollstreckung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 2).

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