Rz. 2

Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.

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