Rz. 7

Soweit in den übrigen Verfahren des Unterabschnitts 6 mit Ausnahme von VV 3338, also nach den VV 3334 bis 3335, eine Terminsgebühr entsteht, richtet diese sich gemäß S. 1 unmittelbar nach Abschnitt 1, also nach VV 3104 bzw. nach VV 3106. VV 3332 greift in diesen Fällen nicht, so dass damit eine anderweitige Regelung i.S.d. S. 1 fehlt. Es handelt sich um folgende Verfahren:

VV 3334: Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist (siehe VV 3334 Rdn 15).
VV 3335: Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (siehe VV 3335 Rdn 10).
VV 3338: Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren nach § 10 Abs. 2 KapMuG (siehe VV 3338 Rdn 1 ff.)
 

Rz. 8

Die Terminsgebühr nach VV 3104 bzw. VV 3106 entsteht unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Sie kann daher auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts anfallen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2), es sei denn, sie ist ausgeschlossen, wie z.B. in Verfahren der Zwangsvollstreckung.

 

Rz. 9

Anzuwenden sind auch die in Anm. Abs. 1 zu VV 3104 und Anm. Abs. 1 zu VV 3106 geregelten Fälle, wobei solche Verfahrenskonstellationen in den Verfahren nach VV 3333 ff. kaum vorkommen werden.

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