Rz. 76

Die Regelung des VV 7008 gilt nur dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach dem RVG zu vergüten ist. Ist dies nicht der Fall, also insbesondere im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2, gilt nicht VV 7008. Die Frage, ob der Anwalt zusätzlich zur jeweiligen Vergütung Umsatzsteuer berechnen darf, richtet sich nach den jeweiligen Vergütungsvorschriften.

 

Rz. 77

So sieht § 7 InsVV vor, dass der Insolvenzverwalter zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die Umsatzsteuer vom Insolvenzgericht festsetzen lassen muss.

 

Rz. 78

Ebenfalls kann der Zwangsverwalter nach § 23 ZwVwV die auf seine Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer fordern.

 

Rz. 79

Steht dem Rechtsanwalt, der als Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker oder in einer der anderen in § 1 Abs. 2 fallenden Eigenschaften tätig ist, ausnahmsweise eine Vergütung nach dem RVG als Aufwendungsersatz oder entsprechend § 1835 Abs. 3 BGB zu, so gilt wiederum VV 7008. Er kann die Umsatzsteuer zusätzlich berechnen.[45] Richtet sich die Vergütung, die der Rechtsanwalt oder Berufsvormund, Betreuer oder Pfleger gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1836a, 1908i Abs. 1, 1915 BGB aus der Staatskasse erhält, nach den Vorschriften des BVormVG, ist eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu gewähren, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG a.F. = § 3 Abs. 1 VBVG).

 

Rz. 80

Soweit sich die Vergütung des Anwalts in einer Funktion außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 2 weder nach dem RVG noch nach dem BVormVG richtet, etwa gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 2, 1908i, 1915 BGB, so ist die Umsatzsteuer in dem vom Erblasser angeordneten oder vom Gericht bewilligten Betrag enthalten.[46] Die Vorschrift des VV 7008 ist insoweit nicht anwendbar.[47]

[45] OLG München OLGR 1992, 25.
[46] BGH 22.11.1974 – IV ZR 195/73, NJW 1975, 210; OLG Celle OLGR 1998, 184.
[47] BGH 22.11.1974 – IV ZR 195/73, NJW 1975, 210; KG NJW 1973, 762; LG Berlin MDR 1970, 936.

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