Rz. 71

Bei Abrechnung der Beratungshilfevergütung muss die Landeskasse auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen und auszahlen.

 

Rz. 72

Hier war bislang unstrittig, dass die Landeskasse die Umsatzsteuer auch dann zahlen muss, wenn der Rechtsuchende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da hier erst gar kein Anspruch gegen den Rechtsuchenden bestand. Infolge der Neufassung des BerHG zum 1.1.2014 besteht jetzt aber ein Anspruch, der nach § 8 Abs. 2 S. 2 BerHG lediglich gegen den Rechtsuchenden nicht geltend gemacht werden kann, solange die Bewilligung andauert (vergleichbar § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Die Sperre kann aber durch Aufhebung der Bewilligung entfallen. Daher dürfte die sich bislang nur bei der Prozesskostenhilfe gestellte Streitfrage sich nunmehr auch für die Beratungshilfe stellen.

 

Rz. 73

Eindeutig verhält es sich dagegen bei der Schutzgebühr in Höhe von 15 EUR nach VV 2500. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag, der bereits die Umsatzsteuer enthält.[39] Das ist ausdrücklich in Anm. zu VV 2500 geregelt. Da die Umsatzsteuer vom RVG als Auslagentatbestand angesehen wird, darf auch sie nicht zusätzlich erhoben werden; sie ist bereits mit den 15 EUR erhoben. Die Gebühr beträgt also faktisch nur 12,61 EUR (netto). Daher muss der Anwalt den in den 15 EUR enthaltenen Umsatzsteuerbetrag selbstverständlich auch abführen.[40]

[39] So schon zu § 8 Abs. 2 BerHG: Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 8 Rn 2.
[40] A.A. Euba, Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG und Umsatzsteuer, RVGReport 2009, 281 ff.

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