Rz. 125

Wird Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt, so kann die erstattungspflichtige Partei gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung oder sofortige Beschwerde einlegen. Eine solche Erinnerung oder Beschwerde mit der Begründung, die Erklärung des Gegners, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sei unzutreffend, hat in der Regel jedoch keinen Erfolg. Auch im Beschwerdeverfahren wird die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht materiell-rechtlich geprüft. Insoweit ist allein die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei maßgebend. Die dennoch vielfach erhobenen Beschwerden sind von vornherein aussichtslos und verursachen nur Zeit und Kosten.

 

Rz. 126

Solche Erinnerungen und Beschwerden haben nur dann Erfolg, wenn zu erwarten ist, dass der Gegner im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren seine fehlerhafte Erklärung korrigiert.

 

Rz. 127

Wird die Umsatzsteuer festgesetzt, obwohl die Partei keine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben hatte, ist je nach Höhe der Beschwer (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO: über 200 EUR), die sich aus dem Betrag der festgesetzten Umsatzsteuer ergibt, die Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegeben. Wird die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren nachgeholt, so bleibt es bei der Festsetzung der Umsatzsteuer, da die nachgeholte Erklärung die ursprünglich fehlerhafte Festsetzung heilt. Erklärt der Beschwerde- bzw. Erinnerungsführer seine Erinnerung bzw. Beschwerde nach Abgabe der Erklärung in der Hauptsache für erledigt, trägt die erstattungspflichtige Partei die Kosten des Verfahrens, da die Erinnerung zunächst zulässig und begründet war (§ 91a ZPO). Mangels Erklärung hätte nämlich nicht festgesetzt werden würfen.

 

Rz. 128

Wird Erinnerung oder Beschwerde eingelegt, weil das Gericht die Umsatzsteuer mangels Erklärung abgesetzt hatte, und wird die Erklärung erst im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren abgegeben, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern; auch hier kann die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO noch nachgeholt werden. Allerdings sind die Kosten des Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens in diesem Fall nach § 97 Abs. 2 ZPO[90] vom Beschwerde- bzw. Erinnerungsführer zu tragen, da er die Erklärung bereits im Festsetzungsverfahren hätte abgeben können.

[90] Diese Vorschrift gilt auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: AG Überlingen MDR 1984, 588.

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